Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Vermietung von Wohnmobilen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge zwischen CaWoRent
und dem Mieter über die Vermietung von Wohnmobilen.
§ 1 – Mietpreis und Zahlung
Der Mietpreis wird jeweils aus der gültigen Preisliste übernommen. Die Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt
fällig:
a) 30 % Anzahlung 2 Tage nach Eingang der Rechnung der entstehenden Mietkosten bei Vertragsabschluss.
b) Restzahlung 21 Tage vor Reisebeginn.
c) Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, besteht kein Anspruch auf Fahrzeugüberlassung.
d) Die Kaution in Höhe von 1.500,00 € ist 7 Tage vor Übernahme des Fahrzeuges per Überweisung oder
Kreditkarte zu hinterlegen. Mieter und Konto müssen übereinstimmen.
Die Kaution dient zur Absicherung von Schäden, Fehlbedienungen, Zusatzkosten und Vertragsverstößen. Bei
ordnungsgemäßer Rückgabe wird die Kautionssumme innerhalb von 7 Tagen auf das Konto des Mieters
zurücküberwiesen oder die Kreditkarte wieder über den Betrag freigegeben.
Sollten Schäden entstanden sein, bleibt die Kaution bis zur Klärung beim Vermieter und die entstandenen
Kosten werden von der Kaution abgezogen. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nicht wie vereinbart wieder
vollgetankt zurückgegeben wird. Eine Verzinsung findet nicht statt.
e) Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugübernahme durch CaWoRent berechnet. Eine Rückgabe erfolgt nur
während der Öffnungszeiten; andere Rückgabezeiten nur nach vorheriger Vereinbarung. Eine Barzahlung ist
ausgeschlossen.
§ 2 – Reservierung und Übernahme
Die Reservierung ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch CaWoRent verbindlich. Sie gilt nur für Preisgruppen, nicht
jedoch für bestimmte Fahrzeugtypen.
Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist CaWoRent an die
Reservierung nicht mehr gebunden.
Die Rückgabe findet je nach Saison im 4- oder 7-Tage-Rhythmus statt. Am Rückgabetag muss das Fahrzeug bis
spätestens 10:00 Uhr wieder an CaWoRent übergeben werden, falls vertraglich nicht anders vereinbart.
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Die Übergabe erfolgt ausschließlich gegen ein verpflichtendes Übergabeprotokoll und nach Einweisung durch einen
Mitarbeiter von CaWoRent.
GPS-Ortungssystem: Die Fahrzeuge sind mit GPS-Ortungssystem ausgestattet. Der Mieter erklärt sich
mit der Nutzung zur Sicherung des Fahrzeuges einverstanden. Die Ortung dient zum Diebstahlschutz;
eine dauerhafte Überwachung ist nicht vorgesehen, eine Sicherung dieser Daten erfolgt ebenfalls nicht.
Es werden keine Routen aufgezeichnet. Wir verweisen gesondert auf unsere Datenschutzhinweise.
Das Fahrzeug ist wie folgt zurückzugeben:
a) Innen und außen gereinigt
b) Kraftstofftank voll
c) Abwasser- und Toilettentank vollständig entleert
Wird das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, werden folgende Kosten berechnet:
Leistung Kosten
Reinigungspauschale 180,00 €
Endleerung Chemietoilette 129,00 €
Bei verspäteter Rückgabe wird ein voller zusätzlicher Miettag zum gültigen Tagessatz berechnet. Zusätzlich haftet der
Mieter für entstandene Ausfallkosten durch nachfolgende Buchungen.
Eine Verlängerung des Mietvertrags geht nur mit Rücksprache von CaWoRent und muss mindestens 2 Tage vor
Ablauf der Mietzeit erfolgen.
§ 3 – Stornierung / Rücktritt
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist.
Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang
ein.
Der Mieter kann jederzeit vor Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten. Es gelten folgende Stornogebühren:
Zeitraum Stornogebühr
Bis zum 100. Tag vor Mietbeginn 40 % des Mietpreises
99. bis 30. Tag vor Mietbeginn 80 % des Mietpreises
29. Tag bis Tag des Mietbeginns 90 % des Mietpreises
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Es bleibt
dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden
ist.
§ 4 – Fahrer und Nutzung – Voraussetzungen
Eine Weitervermietung oder Weiterleitung ist untersagt. Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 23 Jahre
betragen.
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Der Fahrer muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein und diese mindestens 3 Jahre besitzen. Für Wohnmobile
muss der Mieter/Fahrzeugführer über eine gültige Fahrerlaubnis der deutschen Klasse B verfügen.
Bei Verstoß hat CaWoRent ein sofortiges Rücktrittsrecht. Der Mieter haftet für alle Fahrer, die das Fahrzeug nutzen,
und darüber hinaus für jeglichen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 5 – Nutzung und Einschränkung
a) Die Nutzung ist auf 300 km pro Tag begrenzt.
b) Mehrkilometer werden mit 0,35 € pro km berechnet.
c) Fahrten sind ausschließlich innerhalb der EU erlaubt. Fahrten in Kriegsgebieten sind unzulässig. Über
Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat
sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
d) Untersagt sind insbesondere:
• Rauchen im Wageninneren
• Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko (z. B. Festivals mit unbefestigten Stellflächen oder erhöhter
Beschädigungsgefahr)
• Offroad-Fahrten
• Motorsportliche Veranstaltungen (z. B. Rennen)
• Weitervermietung an Dritte
• Die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit
Strafe bedroht sind
• Die Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen
Stoffen
• Die gewerbliche Personen- oder Fernverkehrsbeförderung
• Die Nutzung für Fahrschulübungen
§ 6 – Versicherung und Haftung
a) Die Fahrzeuge sind haftpflicht- sowie vollkaskoversichert.
b) Die Selbstbeteiligung im Schadensfall beträgt 1.500,00 €.
c) Bei Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Innenraumschäden oder Fehlbedienung haftet der Mieter im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten haftet der Mieter in
voller Höhe.
d) Bei Schäden durch Tiere haftet ebenfalls der Mieter.
Bei Schäden, die unter Punkt b) bis d) fallen, werden die Kosten von der Kaution abgehalten. Übersteigen die Kosten
die Kaution, erfolgt eine Nachberechnung.
Für eventuell beförderte Güter sind keine Versicherungen abgeschlossen. Der Verlust der Wagenpapiere, Werkzeug,
Zubehör oder persönlicher Gegenstände geht zu Lasten des Mieters. Wagenpapiere dürfen nicht im Fahrzeug
aufbewahrt werden.
§ 7 – Verschleiß und Reparaturschäden
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Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten von CaWoRent, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung
zurückzuführen sind. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und in sauberem Zustand und
unbeschädigt zurückzugeben. Andernfalls werden dafür anfallende Kosten in Rechnung gestellt.
Im Falle einer Panne, eines Unfalls oder sonstigen Schadens ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich geeignete
Maßnahmen zur Schadensminderung einzuleiten. Der Mieter hat den Vermieter umgehend über den Vorfall zu
informieren.
Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist CaWoRent schriftlich oder fernmündlich zu unterrichten. Sollte eine
Reparatur unumgänglich werden, so ist das Fahrzeug unverzüglich an CaWoRent zurückzugeben, bevor weitere
Schäden eintreten.
Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist CaWoRent zuvor unbedingt zu informieren und die
Genehmigung zur Reparatur abzuwarten. Die spätere Reparaturkostenrechnung kann nur bei Vorlage der
entsprechenden Belege abgerechnet werden. Eigenständige Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung
des Vermieters durchgeführt werden.
§ 8 – Verhalten bei Unfällen und Entwendung
Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unbedingt stets die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle
ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten und die eventuelle Feststellung der Schuldfrage zu klären.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Irgendwelche Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben.
Selbst bei geringfügigen Schäden ist an CaWoRent ein ausführlicher Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten.
Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche
Kennzeichen und eventuelle Zeugen enthalten.
Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, so ist CaWoRent sofort zu unterrichten. Bei Brand, Entwendungs- und
Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich CaWoRent und die zuständigen Polizeibehörden zu unterrichten.
Bei einer Schadenshöhe über der festgelegten Eigenhaftung ist der Vermieter ebenfalls sofort zu verständigen. Im
Falle eines Schadens am gemieteten Fahrzeug bleibt die einbehaltene Kaution bis Klärung der Schuldfrage im Besitz
von CaWoRent.
Abschlepp-, Bergungs-, Rückführungs- sowie sonstige Folgekosten trägt der Mieter, sofern diese nicht durch eine
bestehende Versicherung übernommen werden.
§ 9 – Obliegenheiten des Mieters
a) Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/den im Mietvertrag
angegebenen Fahrer(n) geführt werden.
b) Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die
Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine
Kopie des Führerscheins und Personalausweises zu hinterlegen.
c) Der Mieter verpflichtet sich, vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich
dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen
Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer
über die Geltung und den Inhalt der AGB zu informieren.
d) Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln. Hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des
Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes, eine
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ordnungsgemäße Bedienung gemäß den Vorgaben, das ordnungsgemäße Verschließen des Fahrzeuges sowie
das Einrasten des Lenkradschlosses beim Verlassen des Fahrzeuges.
e) Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu
nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
f) Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe,
Breite) und technischen Regeln sind zu beachten.
g) Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem
Zustand befindet.
h) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu
befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu
versehen.
i) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des
Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert
mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder
unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes
Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
j) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigtem und nach Größe, Alter
und Gewicht gewähltem Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
k) Die Mitnahme von Hunden ist nur in ausgewählten Modellen erlaubt und muss mit dem Vermieter
abgesprochen werden.
l) Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter
ausgeschlossen werden.
§ 10 – Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des
Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten
hat, nach den folgenden Bestimmungen:
a) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum
vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung
vorsehen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
b) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich
verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den
Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem
Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des
Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den
Ziffern 2 (Übergabe/Rücknahme), 4 (Mindestalter), 8 (Unfallverhalten) und 9 (Obliegenheiten) geregelten
Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Im Fall einer
grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten haftet der Mieter in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Umfang. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der
Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den
Schadenseintritt noch auf die Feststellung des Schadens hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
c) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen.
d) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
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e) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden
Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung
freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen
zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder
ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
f) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
§ 11 – Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen
Versicherungen besteht.
Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und
Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche
Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und
Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des
Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einen gesetzlichen Vertreter oder einen
Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges
zurückgelassen oder vergessen werden.
§ 12 – Verjährung
a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich
anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch
den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind
Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter
oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter
Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die
Ansprüche schriftlich zurückweist.
c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache
verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges
an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden
Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur
Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate
nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um
Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
§ 13 – Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
a) Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der
Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
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b) Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen,
sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich
ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schützenswertes Interesse am
Ausschluss der Übermittlung hat.
c) Der Vermieter kann beim Mieter erhobene personenbezogene Daten auch zu Marktforschungs- und
Werbezwecken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nutzen.
§ 14 – Zurückbehaltungsrecht
Ausdrücklich wird vereinbart, dass der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das von ihm gemietete Fahrzeug wegen
irgendwelcher angeblichen Gegenansprüche zurückzubehalten.
§ 15 – Schlussbestimmungen
a) Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters in 52477 Alsdorf.
b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende
Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich
deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
d) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen
unberührt.
e) Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben,
vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von
Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
CaWoRent Wohnmobilvermietung
Ernst-Abbe-Straße 15 · 52477 Alsdorf
Stand: April 2026