CaWo Rent
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Vermietung von Wohnmobilen Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge zwischen CaWoRent und dem Mieter über die Vermietung von Wohnmobilen.
§ 1 – Mietpreis und Zahlung
Der Mietpreis wird jeweils aus der gültigen Preisliste übernommen. Die Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig: a) 30 % Anzahlung 2 Tage nach Eingang der Rechnung der entstehenden Mietkosten bei Vertragsabschluss. b) Restzahlung 21 Tage vor Reisebeginn. c) Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, besteht kein Anspruch auf Fahrzeugüberlassung. d) Die Kaution in Höhe von 1.500,00 € ist 7 Tage vor Übernahme des Fahrzeuges per Überweisung oder Kreditkarte zu hinterlegen. Mieter und Konto müssen übereinstimmen. Die Kaution dient zur Absicherung von Schäden, Fehlbedienungen, Zusatzkosten und Vertragsverstößen. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe wird die Kautionssumme innerhalb von 7 Tagen auf das Konto des Mieters zurücküberwiesen oder die Kreditkarte wieder über den Betrag freigegeben. Sollten Schäden entstanden sein, bleibt die Kaution bis zur Klärung beim Vermieter und die entstandenen Kosten werden von der Kaution abgezogen. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nicht wie vereinbart wieder vollgetankt zurückgegeben wird. Eine Verzinsung findet nicht statt. e) Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugübernahme durch CaWoRent berechnet. Eine Rückgabe erfolgt nur während der Öffnungszeiten; andere Rückgabezeiten nur nach vorheriger Vereinbarung. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.
§ 2 – Reservierung und Übernahme
Die Reservierung ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch CaWoRent verbindlich. Sie gilt nur für Preisgruppen, nicht jedoch für bestimmte Fahrzeugtypen. Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist CaWoRent an die Reservierung nicht mehr gebunden. Die Rückgabe findet je nach Saison im 4- oder 7-Tage-Rhythmus statt. Am Rückgabetag muss das Fahrzeug bis spätestens 10:00 Uhr wieder an CaWoRent übergeben werden, falls vertraglich nicht anders vereinbart. CaWoRent Wohnmobilvermietung | Ernst-Abbe-Straße 15 | 52477 Alsdorf Seite 1 von 7 Die Übergabe erfolgt ausschließlich gegen ein verpflichtendes Übergabeprotokoll und nach Einweisung durch einen Mitarbeiter von CaWoRent. GPS-Ortungssystem: Die Fahrzeuge sind mit GPS-Ortungssystem ausgestattet. Der Mieter erklärt sich mit der Nutzung zur Sicherung des Fahrzeuges einverstanden. Die Ortung dient zum Diebstahlschutz; eine dauerhafte Überwachung ist nicht vorgesehen, eine Sicherung dieser Daten erfolgt ebenfalls nicht. Es werden keine Routen aufgezeichnet. Wir verweisen gesondert auf unsere Datenschutzhinweise. Das Fahrzeug ist wie folgt zurückzugeben: a) Innen und außen gereinigt b) Kraftstofftank voll c) Abwasser- und Toilettentank vollständig entleert Wird das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, werden folgende Kosten berechnet: Leistung Kosten Reinigungspauschale 180,00 € Endleerung Chemietoilette 129,00 € Bei verspäteter Rückgabe wird ein voller zusätzlicher Miettag zum gültigen Tagessatz berechnet. Zusätzlich haftet der Mieter für entstandene Ausfallkosten durch nachfolgende Buchungen. Eine Verlängerung des Mietvertrags geht nur mit Rücksprache von CaWoRent und muss mindestens 2 Tage vor Ablauf der Mietzeit erfolgen.
§ 3 – Stornierung / Rücktritt
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein. Der Mieter kann jederzeit vor Mietbeginn vom Vertrag zurücktreten. Es gelten folgende Stornogebühren: Zeitraum Stornogebühr Bis zum 100. Tag vor Mietbeginn 40 % des Mietpreises 99. bis 30. Tag vor Mietbeginn 80 % des Mietpreises 29. Tag bis Tag des Mietbeginns 90 % des Mietpreises Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
§ 4 – Fahrer und Nutzung – Voraussetzungen
Eine Weitervermietung oder Weiterleitung ist untersagt. Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 23 Jahre betragen. CaWoRent Wohnmobilvermietung | Ernst-Abbe-Straße 15 | 52477 Alsdorf Seite 2 von 7 Der Fahrer muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein und diese mindestens 3 Jahre besitzen. Für Wohnmobile muss der Mieter/Fahrzeugführer über eine gültige Fahrerlaubnis der deutschen Klasse B verfügen. Bei Verstoß hat CaWoRent ein sofortiges Rücktrittsrecht. Der Mieter haftet für alle Fahrer, die das Fahrzeug nutzen, und darüber hinaus für jeglichen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 5 – Nutzung und Einschränkung
a) Die Nutzung ist auf 300 km pro Tag begrenzt. b) Mehrkilometer werden mit 0,35 € pro km berechnet. c) Fahrten sind ausschließlich innerhalb der EU erlaubt. Fahrten in Kriegsgebieten sind unzulässig. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. d) Untersagt sind insbesondere: • Rauchen im Wageninneren • Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko (z. B. Festivals mit unbefestigten Stellflächen oder erhöhter Beschädigungsgefahr) • Offroad-Fahrten • Motorsportliche Veranstaltungen (z. B. Rennen) • Weitervermietung an Dritte • Die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind • Die Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen • Die gewerbliche Personen- oder Fernverkehrsbeförderung • Die Nutzung für Fahrschulübungen
§ 6 – Versicherung und Haftung
a) Die Fahrzeuge sind haftpflicht- sowie vollkaskoversichert. b) Die Selbstbeteiligung im Schadensfall beträgt 1.500,00 €. c) Bei Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Innenraumschäden oder Fehlbedienung haftet der Mieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten haftet der Mieter in voller Höhe. d) Bei Schäden durch Tiere haftet ebenfalls der Mieter. Bei Schäden, die unter Punkt b) bis d) fallen, werden die Kosten von der Kaution abgehalten. Übersteigen die Kosten die Kaution, erfolgt eine Nachberechnung. Für eventuell beförderte Güter sind keine Versicherungen abgeschlossen. Der Verlust der Wagenpapiere, Werkzeug, Zubehör oder persönlicher Gegenstände geht zu Lasten des Mieters. Wagenpapiere dürfen nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden.
§ 7 – Verschleiß und Reparaturschäden
CaWoRent Wohnmobilvermietung | Ernst-Abbe-Straße 15 | 52477 Alsdorf Seite 3 von 7 Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten von CaWoRent, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und in sauberem Zustand und unbeschädigt zurückzugeben. Andernfalls werden dafür anfallende Kosten in Rechnung gestellt. Im Falle einer Panne, eines Unfalls oder sonstigen Schadens ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Schadensminderung einzuleiten. Der Mieter hat den Vermieter umgehend über den Vorfall zu informieren. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist CaWoRent schriftlich oder fernmündlich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur unumgänglich werden, so ist das Fahrzeug unverzüglich an CaWoRent zurückzugeben, bevor weitere Schäden eintreten. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist CaWoRent zuvor unbedingt zu informieren und die Genehmigung zur Reparatur abzuwarten. Die spätere Reparaturkostenrechnung kann nur bei Vorlage der entsprechenden Belege abgerechnet werden. Eigenständige Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden.
§ 8 – Verhalten bei Unfällen und Entwendung
Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter unbedingt stets die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten und die eventuelle Feststellung der Schuldfrage zu klären. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Irgendwelche Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist an CaWoRent ein ausführlicher Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen und eventuelle Zeugen enthalten. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, so ist CaWoRent sofort zu unterrichten. Bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich CaWoRent und die zuständigen Polizeibehörden zu unterrichten. Bei einer Schadenshöhe über der festgelegten Eigenhaftung ist der Vermieter ebenfalls sofort zu verständigen. Im Falle eines Schadens am gemieteten Fahrzeug bleibt die einbehaltene Kaution bis Klärung der Schuldfrage im Besitz von CaWoRent. Abschlepp-, Bergungs-, Rückführungs- sowie sonstige Folgekosten trägt der Mieter, sofern diese nicht durch eine bestehende Versicherung übernommen werden.
§ 9 – Obliegenheiten des Mieters
a) Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/den im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. b) Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweises zu hinterlegen. c) Der Mieter verpflichtet sich, vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der AGB zu informieren. d) Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln. Hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes, eine CaWoRent Wohnmobilvermietung | Ernst-Abbe-Straße 15 | 52477 Alsdorf Seite 4 von 7 ordnungsgemäße Bedienung gemäß den Vorgaben, das ordnungsgemäße Verschließen des Fahrzeuges sowie das Einrasten des Lenkradschlosses beim Verlassen des Fahrzeuges. e) Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. f) Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. g) Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. h) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. i) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers. j) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigtem und nach Größe, Alter und Gewicht gewähltem Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen. k) Die Mitnahme von Hunden ist nur in ausgewählten Modellen erlaubt und muss mit dem Vermieter abgesprochen werden. l) Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
§ 10 – Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: a) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung vorsehen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. b) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 2 (Übergabe/Rücknahme), 4 (Mindestalter), 8 (Unfallverhalten) und 9 (Obliegenheiten) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten haftet der Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt noch auf die Feststellung des Schadens hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. c) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. d) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. CaWoRent Wohnmobilvermietung | Ernst-Abbe-Straße 15 | 52477 Alsdorf Seite 5 von 7 e) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. f) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
§ 11 – Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen oder vergessen werden.
§ 12 – Verjährung
a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft. b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist. c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
§ 13 – Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
a) Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. CaWoRent Wohnmobilvermietung | Ernst-Abbe-Straße 15 | 52477 Alsdorf Seite 6 von 7 b) Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schützenswertes Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. c) Der Vermieter kann beim Mieter erhobene personenbezogene Daten auch zu Marktforschungs- und Werbezwecken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nutzen.
§ 14 – Zurückbehaltungsrecht
Ausdrücklich wird vereinbart, dass der Mieter in keinem Fall berechtigt ist, das von ihm gemietete Fahrzeug wegen irgendwelcher angeblichen Gegenansprüche zurückzubehalten.
§ 15 – Schlussbestimmungen
a) Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters in 52477 Alsdorf. b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. d) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. e) Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
CaWoRent Wohnmobilvermietung Ernst-Abbe-Straße 15 · 52477 Alsdorf Stand: April 2026
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